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   LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03, L 9 AL 142/03   

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https://dejure.org/2005,24991
LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03, L 9 AL 142/03 (https://dejure.org/2005,24991)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.09.2005 - L 9 AL 137/03, L 9 AL 142/03 (https://dejure.org/2005,24991)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. September 2005 - L 9 AL 137/03, L 9 AL 142/03 (https://dejure.org/2005,24991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und ein zeitlich nachfolgender Anspruch auf Überbrückungsgeld; Beschäftigungslosigkeit bei Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung; Nichtberücksichtigung gelegentlicher Abweichungen von geringer Dauer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Die Problematik einer freiwilligen, aus eigenem Entschluss abbrechbaren Betätigung von Arbeitslosen im kulturellen, caritativen oder sportlichen Bereich während der üblichen Arbeitszeit, ursprünglich im Zusammenhang mit dem sog. Gleichzeitigkeitsdogma des 7. Senats des BSG bei der - im AFG von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit getrennten - Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit angesiedelt (BSG, Urteile SozR 4100 § 103 Nr. 39, SozR 4100 § 103 Nr. 46, SozR 3-4100 § 103 Nr. 4, SozR 3-4100 § 104 Nr. 34, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10) und insoweit durch § 1 Abs. 2 der Erreichbarkeit-Anordnung vom 23.10.1997 entschärft, hat sich nachfolgend in die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bzw. im Rahmen des § 118 SGB III in den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 verlagert.

    Entstehungsgeschichte und Begründung zu § 118a SGB III weisen darauf hin, dass damit die bisherige Rechtslage bezüglich ehrenamtlicher Betätigungen nicht geändert, vielmehr nur insbesondere im Hinblick auf das ursprüngliche sog. Gleichzeitigkeitsdogma des 7. Senats des BSG, an dem dieser wohl ohnehin nicht mehr festgehalten hatte (BSG vom 16.09.1999, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10) klargestellt werden sollte (Wissing in Info also 4/2002, S.147, Gagel/Steinmeyer, Rz.12 und 13 ff. zu § 118a SGB III).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94

    Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Dennoch ist der tatbestandlich mögliche Raum welcher Betätigungen auch immer nicht vollständig und abschließend beschrieben mit entweder Arbeitslosigkeit ausschließenden über kurzzeitigen entgeltlichen Betätigungen oder Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden unentgeltlichen Betätigungen bzw. auch nicht mit Arbeitslosigkeit ausschließenden beitragspflichtigen Betätigungen oder Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden nicht beitragspflichtigen Betätigungen (s. hierzu BSG vom 22.09.1988, SozR 4100 § 101 Nr. 7, insbesondere S.23 unten, 24 oben sowie in der Folge BSG vom 29.06.1995, SozR 3-4100 § 101 Nr. 6, s. auch Gagel/Steinmeyer, Rz.24 zu § 119 SGB III).

    Was die grundsätzlichen Leitlinien zur Abgrenzung des Tatbestandes der Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung aus leistungsrechtlicher Perspektive betrifft, orientieren sich die nachfolgende Rechtsprechung und die Kommentarmeinung noch weitgehend an dem o.g. Urteil des 7. Senats des BSG vom 22.09.1988 (SozR 4100 § 101 Nr. 7), im Anschluss daran das Urteil des 11. Senats des BSG vom 29.06.1995 (SozR 3-4100 § 101 Nr. 6), wobei es auf der Grundlage gleichgearteter Abwägungen bei unterschiedlichen Fallgestaltungen einmal zur Verneinung, einmal zur Bejahung des Vorliegens von Arbeitslosgkeit ausschließender Beschäftigung gekommen ist.

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Dennoch ist der tatbestandlich mögliche Raum welcher Betätigungen auch immer nicht vollständig und abschließend beschrieben mit entweder Arbeitslosigkeit ausschließenden über kurzzeitigen entgeltlichen Betätigungen oder Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden unentgeltlichen Betätigungen bzw. auch nicht mit Arbeitslosigkeit ausschließenden beitragspflichtigen Betätigungen oder Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden nicht beitragspflichtigen Betätigungen (s. hierzu BSG vom 22.09.1988, SozR 4100 § 101 Nr. 7, insbesondere S.23 unten, 24 oben sowie in der Folge BSG vom 29.06.1995, SozR 3-4100 § 101 Nr. 6, s. auch Gagel/Steinmeyer, Rz.24 zu § 119 SGB III).

    Was die grundsätzlichen Leitlinien zur Abgrenzung des Tatbestandes der Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung aus leistungsrechtlicher Perspektive betrifft, orientieren sich die nachfolgende Rechtsprechung und die Kommentarmeinung noch weitgehend an dem o.g. Urteil des 7. Senats des BSG vom 22.09.1988 (SozR 4100 § 101 Nr. 7), im Anschluss daran das Urteil des 11. Senats des BSG vom 29.06.1995 (SozR 3-4100 § 101 Nr. 6), wobei es auf der Grundlage gleichgearteter Abwägungen bei unterschiedlichen Fallgestaltungen einmal zur Verneinung, einmal zur Bejahung des Vorliegens von Arbeitslosgkeit ausschließender Beschäftigung gekommen ist.

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Dabei bringen es die Besonderheiten des Arbeitsförderungsgesetzes mit sich, dass in der Arbeitslosenversicherung "funktionsgerecht zwischen dem beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichem Begriff (Tatbestand) des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Beschäftigung zu differenzierren ist" (ständige Rechtsprechung siehe BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19, Niesel/Brandt, Rz.14 zu § 118 SGB III, Gagel/Steinmeyer Rz.23 zu § 119 SGB III).
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 137/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Die Problematik einer freiwilligen, aus eigenem Entschluss abbrechbaren Betätigung von Arbeitslosen im kulturellen, caritativen oder sportlichen Bereich während der üblichen Arbeitszeit, ursprünglich im Zusammenhang mit dem sog. Gleichzeitigkeitsdogma des 7. Senats des BSG bei der - im AFG von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit getrennten - Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit angesiedelt (BSG, Urteile SozR 4100 § 103 Nr. 39, SozR 4100 § 103 Nr. 46, SozR 3-4100 § 103 Nr. 4, SozR 3-4100 § 104 Nr. 34, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10) und insoweit durch § 1 Abs. 2 der Erreichbarkeit-Anordnung vom 23.10.1997 entschärft, hat sich nachfolgend in die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bzw. im Rahmen des § 118 SGB III in den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 verlagert.
  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - ehrenamtliche Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Aus dem insbesondere in der Rechtsprechung zur Rentenversicherung und Unfallversicherung, in der Arbeitslosenversicherung im Urteil vom 23.07.1998, SozR 3-4100 § 138 Nr. 11 zur Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 138 AFG entwickelten Grundsatz, dass eine Tätigkeit, die z.B. weil rein repräsentativ, als solche nur ehrenamtlich ausgeübt werden könne, keine Beschäftigung sei, bzw. bei gemischten Tätigkeiten die auf die ehrenamtliche Betätigung entfallende Vergütung als reine Aufwandsentschädigung nicht beitragspflichtig und kein anrechenbares Einkommen sei (Kasseler Kommentar-Seewald, Rz.29, Rz.118 bis 119d zu § 7 SGB IV, Rz.9 bis 11 zu § 14 SGB IV), hat die Beklagte dem Umkehrschluss gezogen, dass über kurzzeitige Betätigungen, die jedenfalls auch als Erwerbstätigkeiten im allgemeinen Erwerbsleben ausgeübt werden könnten, Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließen (so auch das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 19.07.2001, Az.: L 8 AL 49/98).
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Die Problematik einer freiwilligen, aus eigenem Entschluss abbrechbaren Betätigung von Arbeitslosen im kulturellen, caritativen oder sportlichen Bereich während der üblichen Arbeitszeit, ursprünglich im Zusammenhang mit dem sog. Gleichzeitigkeitsdogma des 7. Senats des BSG bei der - im AFG von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit getrennten - Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit angesiedelt (BSG, Urteile SozR 4100 § 103 Nr. 39, SozR 4100 § 103 Nr. 46, SozR 3-4100 § 103 Nr. 4, SozR 3-4100 § 104 Nr. 34, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10) und insoweit durch § 1 Abs. 2 der Erreichbarkeit-Anordnung vom 23.10.1997 entschärft, hat sich nachfolgend in die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bzw. im Rahmen des § 118 SGB III in den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 verlagert.
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Eine zeitliche Eingrenzung konnte sich danach allerdings unter Umständen bei der Frage auswirken, ob der Betreffende bereit war, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts zu arbeiten, also bei der Verfügbarkeit (s. BSG vom 15.06.1976 SozR 4100 § 101 Nr. 2 sowie vom 27.01.1977 SozR 4100 § 134 Nr. 3 zu Juristen in der Zeit zwischen der Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst, noch weitergehend BSG vom 25.08.1981 Az.: 7 RAr 68/80 zum zugelassenen Rechtsanwalt, der dabei war, sich eine eigene Kanzlei aufzubauen und u.a. zur Absicherung seiner Existenz für eine Übergangszeit eine über kurzzeitige abhängige Beschäftigung anstrebte).
  • LSG Brandenburg, 19.07.2001 - L 8 AL 49/98

    Anspruch auf Rückerstattung von gezahltem Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Aus dem insbesondere in der Rechtsprechung zur Rentenversicherung und Unfallversicherung, in der Arbeitslosenversicherung im Urteil vom 23.07.1998, SozR 3-4100 § 138 Nr. 11 zur Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 138 AFG entwickelten Grundsatz, dass eine Tätigkeit, die z.B. weil rein repräsentativ, als solche nur ehrenamtlich ausgeübt werden könne, keine Beschäftigung sei, bzw. bei gemischten Tätigkeiten die auf die ehrenamtliche Betätigung entfallende Vergütung als reine Aufwandsentschädigung nicht beitragspflichtig und kein anrechenbares Einkommen sei (Kasseler Kommentar-Seewald, Rz.29, Rz.118 bis 119d zu § 7 SGB IV, Rz.9 bis 11 zu § 14 SGB IV), hat die Beklagte dem Umkehrschluss gezogen, dass über kurzzeitige Betätigungen, die jedenfalls auch als Erwerbstätigkeiten im allgemeinen Erwerbsleben ausgeübt werden könnten, Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließen (so auch das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 19.07.2001, Az.: L 8 AL 49/98).
  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 68/80
    Auszug aus LSG Bayern, 22.09.2005 - L 9 AL 137/03
    Eine zeitliche Eingrenzung konnte sich danach allerdings unter Umständen bei der Frage auswirken, ob der Betreffende bereit war, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts zu arbeiten, also bei der Verfügbarkeit (s. BSG vom 15.06.1976 SozR 4100 § 101 Nr. 2 sowie vom 27.01.1977 SozR 4100 § 134 Nr. 3 zu Juristen in der Zeit zwischen der Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst, noch weitergehend BSG vom 25.08.1981 Az.: 7 RAr 68/80 zum zugelassenen Rechtsanwalt, der dabei war, sich eine eigene Kanzlei aufzubauen und u.a. zur Absicherung seiner Existenz für eine Übergangszeit eine über kurzzeitige abhängige Beschäftigung anstrebte).
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